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A. Geltung der Geschäftsbedingungen
A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen CDVI und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit CDVI auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.
A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CDVI ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (eiCDVIhließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von CDVI maßgebend.
A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
A.4
In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1 Vertragsinhalt / Abtretungsverbot
B.1.01
Maßgeblich für von CDVI erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von CDVI.
B.1.02
Alle von CDVI erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden - soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln - ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
B.1.03
Angebote des Lieferanten oder sonstigen Vertragspartners von CDVI bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch CDVI.
B.1.04
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung nicht ohne schriftliche Zustimmung von CDVI auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
B.2 Zahlung
B.2.01
Zahlungen von CDVI erfolgen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung · innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto · oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
B.2.02
Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit CDVI vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.2.03
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungseingangsdatum.
B.3 Gewährleistung und Haftung
Der Vertragspartner von CDVI hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten, soweit nachfolgend in Abschnitt B.4 nichts Abweichendes geregelt ist.
B.4 Lieferantenregress
B.4.01
Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen CDVI neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. CDVI ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die CDVI ihren Abnehmern im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von CDVI wird hierdurch nicht eingeschränkt.
B.4.02
Bevor CDVI einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (eiCDVIhließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird CDVI den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von CDVI tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
B.4.03
Die Ansprüche von CDVI aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch CDVI oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
B.5 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl
B.5.01
Für beide Vertragsparteien ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von CDVI.
B.5.02
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und CDVI ist Gerichtsstand Münster. CDVI ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.
B.5.03
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Auftragsbestätigung und Leistungsumfang
C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von CDVI gegebenenfalls in Verbindung mit dem von CDVI erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von CDVI getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von CDVI.
C.1.02
Der Kunde hat CDVI mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.
C.1.03
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von CDVI betreffen, sind CDVI nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von CDVI stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von CDVI gemacht werden oder von CDVI ausdrücklich autorisiert sind oder öffentliche Äußerungen sind und CDVI diese Angaben kannte oder kennen musste und sich nicht innerhalb einer angemessenen Zeit davon distanziert hat. Zu Gehilfen von CDVI im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von CDVI, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von CDVI unter der Adresse www.cdvi.de erfolgen.
C.1.04
Beratungsleistungen schuldet CDVI nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
C.2. Markenzeichen / Rechte Dritter
C.2.01
CDVI ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von CDVI angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.02
Der Kunde ist gegenüber CDVI dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen et cetera zu Recht verwertet werden dürfen. Insoweit stellt der Kunde CDVI von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von entsprechenden Immaterialgüterrechten frei.
C.3. Lieferung
C.3.01
Die Versandart bleibt CDVI vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben oder vereinbart ist.
C.3.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb von CDVI selbst dann, wenn CDVI den Transport selbst übernimmt.
C.3.03
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von CDVI, übernimmt der Kunde jedes Risiko.
C.3.04
Bei Direktlieferungen ab Werk oder Vorlieferant geht die Gefahr mit der Absendung dort auf den Kunden über. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
C.3.05
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Kunden über.
C.4.Lieferzeit
Liefertermin bezeichnet einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung abgehend von CDVI zu erfolgen hat.
Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Mit Lieferfristen werden auch entsprechende Leistungsfristen gemeint. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Das gleiche gilt im Fall, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferfristen findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von CDVI zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.02
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewüCDVIht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch CDVI. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.03
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die CDVI trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den CDVI nicht einzustehen hat. In einem solchen Fall kann CDVI vom Vertrag zurücktreten.
C.5. Teillieferungen
C.5.01
CDVI ist zu Teillieferungen in einem dem Kunden zumutbaren Umfang berechtigt.
C.5.02
Wenn CDVI von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.6. Preise
C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Betrieb oder Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.
C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, verpackt CDVI entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.
C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.
C.7.02
Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum sind an CDVI zu leistende Zahlungen fällig. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.
C.7.03
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von CDVI.
C.7.04
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
C.7.05
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.04 kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte des Kunden gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit CDVI ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.7.06
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von CDVI - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kann CDVI für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von CDVI Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann CDVI von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann CDVI den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen, wobei die Pauschale auf diesen Anspruch anzurechnen ist.
C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht
C.8.01 Die Lieferungen von CDVI, auch Zeichnungen, Ausführungspläne und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei CDVI geltend gemacht werden.
C.8.03
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, nach Entdeckung des Mangels in der vorbeschriebenen Form rügen.
C.9. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)
Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache.
C.9.01
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einem anderen Unternehmen, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
C.9.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von CDVI für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
C.9.03 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
C.9.04
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen. Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.9.05
Sofern durch von CDVI durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.9.06
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst CDVI, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
C.9.07
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von CDVI zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von CDVI zurückzuführen sind.
C.9.08
CDVI übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.09
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
C.9.10
CDVI ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
C.9.11
Arbeiten an von CDVI gelieferten Sachen oder sonstigen von CDVI erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
· soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von CDVI anerkannt worden ist
· oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
· und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.12
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von CDVI als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.13
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB), trägt grundsätzlich CDVI, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann CDVI vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
Für den Fall, dass von CDVI gelieferte Anlagen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von CDVI zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
C.9.14
Für die Kosten des Aus- und Einbaus bzw. der Anbringung richtet sich im Übrigen die Haftung von CDVI grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 439 Abs. 3 BGB).
C.9.15
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde CDVI die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei CDVI sofort –nach Möglichkeit vorher- zu verständigen ist, oder wenn CDVI mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von CDVI Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.9.16
In den Fällen, in denen CDVI namens und für Rechnung des Kunden Drittleistungen besorgt, ist allein der Dritte gewährleistungspflichtig. CDVI übernimmt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, keine Beratung für die Auswahl der Drittleistungen durch den Kunden. Falls der Kunde insofern eine Beratung wünscht, wird diese nur aufgrund einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und gegen Vergütung erbracht.
C.9.17
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von CDVI gem. § 439 Abs. 4 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
C.9.18
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn CDVI dem zustimmt.
C.9.19
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02 und diesem Abschnitt C.9.
C.10. Sonstige Haftung
C.10.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen CDVI ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB). Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CDVI.
C.10.02
Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.10.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn CDVI die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
C.11. Abrufaufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist abgerufen, ist CDVI berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.12. Lagerung / Annahmeverzug
C.12.01
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei CDVI aufgrund Annahmeverzug notwendig werden, kommt dadurch kein Lagervertrag zustande. CDVI ist zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.
C.12.02
Bei Annahmeverzug ist CDVI berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.12.03
Bei Lagerung im eigenen Betrieb kann CDVI 0,5% des Rechnungsbetrages pro Monat, mindestens jedoch € 25,-- ab jedem vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
C.12.04
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mindestens 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.12.05
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, ist CDVI unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 20% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen von CDVI erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die CDVI im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.13.04
CDVI ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass CDVI das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.
C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von CDVI anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.
C.13.06
CDVI behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.
C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von CDVI gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von CDVI, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von CDVI bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt CDVI zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von CDVI zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an CDVI ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von CDVI, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.
C.13.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.13.10
Übersteigt der Wert der CDVI zustehenden Sicherheiten die Forderung von CDVI gegen den Kunden bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist CDVI auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von CDVI freizugeben.
C.14. Leistungs- und Erfüllungsort
C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von - CDVI zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von CDVI. Das gilt auch dann, wenn CDVI den Transport selbst übernimmt.
C.14.02
Leistungs- und Erfüllungsort für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von CDVI.
C.15. Überschriften/ Definition
C.15.01
Sämtliche Überschriften in den CDVI – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
C.15.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der CDVI -Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
C.16. Gerichtsstand und materielles Recht
C.16.01
Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von CDVI in Münster. CDVI ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
C.16.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Abschnitt C.13. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
C.17. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.